RS Vwgh 2003/11/5 99/08/0004

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §539;
ASVG §59 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Nachsicht der Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 2 ASVG kann nur durch einen Bescheid erfolgen. Soweit der Beitragsschuldner aus einer (hier strittigen) Zusage eines Prüfers der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die Verzugszinsen nachzusehen, einen Rechtsanspruch auf Nachsicht der Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 2 ASVG ableiten möchte, ist er darauf zu verweisen, dass Vereinbarungen der hier in Betracht zu ziehenden Art zwischen dem Beitragsschuldner und der mitbeteiligten Kasse im öffentlichen Recht nur wirksam wären, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhte. Eine solche Ermächtigung zum Abschluss von Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil besteht jedoch nicht (Hinweis E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080004.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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