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19/05 MenschenrechteNorm
EheG §23;Rechtssatz
Die Feststellungen der belangten Behörde rechtfertigen mangels Darstellung der Absichten der damaligen Ehegattin nicht die Annahme, es habe gegenständlich eine nichtige Ehe vorgelegen (vgl. Stabentheiner in Rummel3, § 23 EheG Rz 1). Gemeint ist offenbar eine Ehe, die der Erlangung eines Aufenthaltstitels diente, ohne mit einem gemeinsamen Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK verbunden gewesen zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 34, 36 und 106 FrG 1997 sowie die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen). In seinem E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof aber ausgesprochen, dass einer lang zurückliegenden "Scheinehe" (in dem dem genannten E zu Grunde liegenden Fall waren seit Schließung der zu beurteilenden Ehe bereits mehr als elf Jahre vergangen) im gegebenen Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt eine solche Ehe nicht mehr länger eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar und es kann allein im Hinblick auf die Eheschließung, wenn sie bereits weit zurückliegt, auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einbürgerungswerber eine negative Einstellung zur Rechtsordnung zeige (Hinweis: E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0439; E 5.11.2003, Zl. 2003/01/0212)[im vorliegenden Fall liegt die Eheschließung 12 Jahre zurück].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010465.X01Im RIS seit
06.02.2004