RS Vwgh 2003/11/5 99/08/0004

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs1;
ASVG §59 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen festzustellen, die durch die Einhebung von Verzugszinsen bewirkte wirtschaftliche Gefährdung darzulegen obliegt im Verfahren aber dem Beitragsschuldner (Hinweis dazu und zu den Anforderungen an eine solche Darlegung die E 20.5.87, 87/08/0037 und 22.4.97, 95/08/0243, sowie E 22.9.88, 88/08/0183). Demgemäß hat die Behörde den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offen zu legen, um so bei der Entscheidung über die Nachsicht der Verzugszinsen auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können. Erst wenn der Beitragsschuldner nach einer solchen Aufforderung seiner dadurch ausgelösten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, besteht für die Behörde keine Verpflichtung mehr, im Rahmen der Ermessensübung auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen (Hinweis auf das die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG betreffende, gleichermaßen auf Entscheidungen nach § 59 Abs. 2 ASVG zutreffende E 5.6.2002, 99/08/0138, mwN, sowie E 20.5.87, 87/08/0037).

Schlagworte

Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080004.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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