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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es ist Sache der Berufungsbehörde, unter anderem die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungInstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X01Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009