RS Vwgh 2003/11/5 2003/17/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Es ist Sache der Berufungsbehörde, unter anderem die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungInstanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X01

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten