RS Vwgh 2003/11/5 2000/08/0204

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs5;
ASVG §4 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0161 E 3. Juli 2002 RS 2

Stammrechtssatz

§ 4 Abs. 6 (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 (und § 4 Abs. 5) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 (und Abs. 5) ausgeschlossen ist. Es ist daher zulässig, auch noch im Berufungsverfahren die Pflichtversicherung nach jedem der in § 4 Abs. 6 ASVG genannten Tatbestände festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080204.X01

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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