RS Vwgh 2003/11/5 2003/17/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 1997 §16 Z2;

Rechtssatz

Eine Schulung von in Vertraulichkeitsbereichen tätigen Angehörigen eines Kreditinstitutes (mag es sich dabei auch um Vorstandsmitglieder handeln) durch den Compliance-Beauftragten ist ein sinnvoller Organisationsbeitrag zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Verständnis des § 16 Z 2 WAG. Da solche Interessenkonflikte aber möglichst gering zu halten sind, ist bei entsprechender Zumutbarkeit zusätzlich zu derartigen Schulungsmaßnahmen auch eine personell-organisatorische Trennung des operativen Wertpapierhandels durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X08

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten