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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §16 Z2;Rechtssatz
Eine Schulung von in Vertraulichkeitsbereichen tätigen Angehörigen eines Kreditinstitutes (mag es sich dabei auch um Vorstandsmitglieder handeln) durch den Compliance-Beauftragten ist ein sinnvoller Organisationsbeitrag zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Verständnis des § 16 Z 2 WAG. Da solche Interessenkonflikte aber möglichst gering zu halten sind, ist bei entsprechender Zumutbarkeit zusätzlich zu derartigen Schulungsmaßnahmen auch eine personell-organisatorische Trennung des operativen Wertpapierhandels durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X08Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009