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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AntragstellerinRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Pensionistin einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.499,04 bezieht. Sie verfügt über ein Sparbuch und einen Bausparvertrag. Die Höhe ihrer Schulden beträgt € 3.600,00. Sie hat keine Unterhaltspflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1328.2006Dokumentnummer
JFR_09938980_06B01328_01