RS Vfgh 2006/10/20 B1328/06

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Veröffentlicht am 20.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Pensionistin einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.499,04 bezieht. Sie verfügt über ein Sparbuch und einen Bausparvertrag. Die Höhe ihrer Schulden beträgt € 3.600,00. Sie hat keine Unterhaltspflichten.

Entscheidungstexte

  • B 1328/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.10.2006 B 1328/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1328.2006

Dokumentnummer

JFR_09938980_06B01328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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