RS Vwgh 2003/11/5 2002/01/0418

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Schon zur Rechtslage vor dem NamRÄG 1995 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG 1995 hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des VwGH zusätzliche Bestätigung erfahren hat (Hinweis: E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368, mwN). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil kann einer Namensänderung nur dann mit Erfolg entgegentreten, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist (Hinweis: E 20.10.1999, Zl. 98/01/0398, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010418.X03

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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