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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Rechtssatz
Schon zur Rechtslage vor dem NamRÄG 1995 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG 1995 hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des VwGH zusätzliche Bestätigung erfahren hat (Hinweis: E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368, mwN). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil kann einer Namensänderung nur dann mit Erfolg entgegentreten, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist (Hinweis: E 20.10.1999, Zl. 98/01/0398, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010418.X03Im RIS seit
28.11.2003Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011