Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §176;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand des anhängig gemachten Verfahrens zur Übertragung der Obsorge kann noch nicht auf einen konkret absehbaren künftigen Obsorgewechsel geschlossen werden. Die Gefahr einer neuerlichen Namensänderung, die ihrerseits unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG 1988 stünde, erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt als reine Spekulation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010512.X02Im RIS seit
03.12.2003