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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist seiner Verpflichtung, im Zusammenhang mit der gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffenden Entscheidung konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einzugehen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht geworden (Hinweis: E 9.7.2002, Zl. 2001/01/0164, vom 25.3.2003, Zl. 2001/01/0474, vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, und vom selben Tag, Zl. 2003/01/0021). Im Besonderen blieb ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort ein Haus besitzt, das sie mit ihren Kindern bewohnen könnte, oder ob dieses Haus, wie vor dem Bundesasylamt ausgesagt, bei einem Granatenangriff schwer beschädigt wurde und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder u.a. deshalb ungesichert wäre, weil neu Zurückkehrende in Wiederaufbauprogramme nicht mehr aufgenommen würden, die Notquartiere belastet seien und sich andere Unterkunftsmöglichkeiten im Familienverband der Beschwerdeführerin nicht organisieren ließen (vgl. zur Relevanz dieser Fragen für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 die Hinweise in den schon erwähnten E).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010361.X01Im RIS seit
11.12.2003