RS Vwgh 2003/11/5 2001/01/0361

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist seiner Verpflichtung, im Zusammenhang mit der gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffenden Entscheidung konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einzugehen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht geworden (Hinweis: E 9.7.2002, Zl. 2001/01/0164, vom 25.3.2003, Zl. 2001/01/0474, vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, und vom selben Tag, Zl. 2003/01/0021). Im Besonderen blieb ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort ein Haus besitzt, das sie mit ihren Kindern bewohnen könnte, oder ob dieses Haus, wie vor dem Bundesasylamt ausgesagt, bei einem Granatenangriff schwer beschädigt wurde und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder u.a. deshalb ungesichert wäre, weil neu Zurückkehrende in Wiederaufbauprogramme nicht mehr aufgenommen würden, die Notquartiere belastet seien und sich andere Unterkunftsmöglichkeiten im Familienverband der Beschwerdeführerin nicht organisieren ließen (vgl. zur Relevanz dieser Fragen für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 die Hinweise in den schon erwähnten E).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010361.X01

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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