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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Richtig ist, dass dem Abschluss einer rund elf Jahre zurückliegenden "Scheinehe" - die Feststellungen der belangten Behörde rechtfertigen mangels Darstellung der Absichten der damaligen Ehegattin nicht die Annahme, es habe eine nichtige Ehe vorgelegen (vgl. Stabentheiner in Rummel3, § 23 EheG Rz 1); gemeint ist offenbar eine Ehe, die der Erlangung eines Aufenthaltstitels diente, ohne mit einem gemeinsamen Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK verbunden gewesen zu sein (vgl. dazu näher §§ 34, 36 und 106 des FrG 1997 sowie die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen) - im gegebenen Zusammenhang keinesfalls mehr maßgebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf den Zeitablauf eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht mehr angenommen werden kann und dass in Anbetracht des jedenfalls seit der Eheschließung seitens des Beschwerdeführers an den Tag gelegten Wohlverhaltens eine Grundlage für die Annahme fehlt, er sei zur Rechtsordnung negativ eingestellt (Hinweis: E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0014; 25.3.2003, Zl. 2001/01/0439).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010212.X01Im RIS seit
22.01.2004