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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0293 E 28. Oktober 1997 VwSlg 14767 A/1997 RS 2Stammrechtssatz
Eine zeitlich befristete oder sonst vorübergehende Beschäftigung im Ausland kann - sofern sie die gemäß § 3 Abs 2 lit d ASVG höchstzulässige Dauer nicht überschreitet - nicht als dauernde Auslandsbeschäftigung angesehen werden. Dieser - unter der Bezeichnung "Ausstrahlungsprinzip" anerkannte - Grundsatz ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der historischen Entwicklung (mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080134.X01Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011