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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Wie im E 24.6.2003, Zl. 2001/01/0236, näher dargelegt wird, ist im Falle von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 erst im Falle eines entsprechend langen Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers gerechtfertigt. (Hier betreffend im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt sechs Jahre bzw. drei Jahre zurückliegende Straftaten - vor sechs Jahren Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB), wobei der Beschwerdeführer einen ihn kontrollierenden und seine Identität feststellenden Gendarmeriebeamten mit den Händen am Oberkörper erfasste, zur Seite stieß und zu Sturz brachte; vor drei Jahren gegenüber seiner damaligen Ehegattin und einer weiteren Person begangene gefährliche Drohung und gegenüber seiner damaligen Ehegattin durch Schleudern in eine Ecke und Versetzen von Fußtritten begangene vorsätzliche leichte Körperverletzung (§ 107 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010375.X03Im RIS seit
03.12.2003