RS Vwgh 2003/11/5 2000/08/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0222 E 17. Dezember 1991 VwSlg 13551 A/1991 RS 3

Stammrechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich nichts dadurch, daß ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebs im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflußmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht

(Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). (hier: dabei kommt es nicht darauf an, daß die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080061.X01

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten