RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0002

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs4;
ASVG §227;

Rechtssatz

Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, auf die Motive für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen (vgl. für die freiwillige Weiterversicherung z.B. E 21. November 2001, Zl. 97/08/0413) mit der Wirkung abzustellen, dass dann, wenn kein Versicherungsfall eintritt, der zu Leistungen führt, für deren Höhe die Beiträge von Relevanz wären, die Beiträge wieder zurückgefordert werden können, nur weil sie sich auf die Höhe einer Leistung bei Eintritt eines anderen Versicherungsfalles nicht oder nicht mehr oder nicht im erwarteten Ausmaß auswirken können (Hier iZm Aufwendungen für den Nachkauf von Schulzeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080002.X04

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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