RS Vwgh 2003/11/5 2001/01/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0487 E 18. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber - anders als nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 - nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten (Hinweis: Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0218). In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen deutlich zum Ausdruck (Hinweis: Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/01/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010375.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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