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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Ausweisung gemäß §54 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat gemäß §87 iVm §86 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 von Amts wegen.
Berufung gegen die Ausweisung erhoben; Berufung gegen die Bewilligung des Durchsetzungsaufschubes gem §9 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 jedoch nicht zulässig; Beschwerde betrifft ausschließlich die Erteilung des Durchsetzungsaufschubs.
In Anbetracht des Umstandes, dass die gemäß §54 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers erst mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat (ihr darf die aufschiebende Wirkung gemäß §58 zweiter Satz FremdenpolizeiG 2005 nicht aberkannt werden), ist davon auszugehen, dass der einmonatige Durchsetzungsaufschub erst nach Eintritt der Rechtskraft zum Tragen kommt, indem die - ansonsten sofort eintretende - Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Ausreise aufgeschoben wird. Insoweit wurde in der Beschwerde jedoch nicht hinreichend dargetan, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.
Ebenso: B v 06.11.06, B1850/06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1849.2006Dokumentnummer
JFR_09938894_06B01849_01