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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Frage der Abfalleigenschaft eines aus mehreren Inputmaterialien mittels eines Verarbeitungsvorganges hergestellten bzw entstandenen Stoffes könnte so behandelt werden, dass man eine Prüfung dieses Stoffes vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 AWG 1990 durchführt; nahe liegender ist es aber, vorerst die Abfalleigenschaft der Inputmaterialien zu prüfen und (im Falle der Bejahung) danach gegebenenfalls die Frage zu stellen, ob durch die Herstellung dieses Stoffes eine zulässige Verwertung iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 und damit das Ende der Abfalleigenschaft vorliegt. (Hier: Es liegt eine Mischung dreier Inputkomponenten vor, wobei mindestens eine Komponente Abfall ist. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten kein Abfall sind (Hinweis E 11. September 2003,2003/07/0037; ergangen zu einer Vermischung von Rohkompost, Kalk und Pferdemist). Das Gemisch der Inputmaterialien beinhaltet (untrennbar) Abfall, stellt daher selbst Abfall dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X02Im RIS seit
04.12.2003