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L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 7(hier Frist nach § 7 NÖ KulturflächenschutzG 1994)Stammrechtssatz
Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X08Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009