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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Feststellung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dass die mitbeteiligte Partei R-L-H GmbH einschließlich ihrer Tochterunternehmen per 31.12.04 ein Finanzkonglomerat iSd FinanzkonglomerateG (FKG) bildet. Weiters wurde die Beschwerdeführerin (R Z) als jenes Unternehmen bestimmt, das der zusätzlichen Beaufsichtigung iSd §5 Abs1 Z2 lita FKG unterliegt.
Der Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als mit der Feststellung, dass ein Finanzkonglomerat vorliegt, die Verpflichtung gem §11 FKG verknüpft ist, ein - gesetzlich näher umschriebenes - angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen einzurichten. Die übrigen behaupteten Folgen des Bescheides wie die Verpflichtung, zusätzliche Eigenmittel zu halten, ergeben sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern der bekämpfte Bescheid ist hier nur Grundlage für weitere Bescheide.
Es liegt im öffentlichen Interesse und im Interesse des Finanzplatzes Österreich, dass Finanzkonglomerate aufgrund der besonderen Risikolage einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen. Des Weiteren liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Finanzkonglomerate-Richtlinie 2002/87/EG pünktlich und korrekt umgesetzt wird. Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin, kein §11 FKG entsprechendes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen einzurichten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, liegt es jedenfalls ohnedies im Interesse einer sorgfältigen Geschäftsleitung, ein System zu unterhalten, mittels dessen sie über die spezifischen Risiken im Konglomerat auf dem Laufenden gehalten wird. Die Einrichtung von dem Geschäftsbetrieb und -umfang entsprechenden Kontrollmechanismen kann daher keinesfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil sein, umso weniger, als §39a iVm §107 Abs53 BankwesenG ähnliche Aufsichtssysteme für den Bankbereich ab 01.01.07 vorschreibt und die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Risikomanagement und interne Kontrollsysteme bereits aufgrund dieser Bestimmung einzurichten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1756.2006Dokumentnummer
JFR_09938892_06B01756_01