RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0095

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z1;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z3;
FlVfLG Krnt 1979 §31;

Rechtssatz

§ 31 Krnt FlVfLG 1979 sieht keine Verknüpfung zwischen der vorläufigen Übernahme und dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen vor. Gemeinsame Anlagen und Maßnahmen könnten allenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen der Z 1 und 3 des § 31 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 vorliegen, eine Rolle spielen. Eine Anordnung des Inhalts, dass die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen nicht angeordnet werden dürfe, so lange der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nicht eine bestimmte Form aufweist, enthält das Krnt FlVfLG 1979 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070095.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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