Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0067 E 19. Mai 1994 RS 9Stammrechtssatz
Sind durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist suspendiert, ist die Situation des Bf keine andere als bei Einräumung einer längeren Frist, sodaß er - zumal angesichts seiner Berufungsausführungen über die voraussichtlich benötigte Frist - durch die unzureichende Begründung der seiner Auffassung nach zu kurz bemessenen Frist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert ist (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0038).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X09Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009