RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2003
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070065.X02

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten