Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Gemäß Art 101 Abs 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Es ist zwar im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde festgelegt, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher enden würde. Die Landesregierung ist daher die zuständige Berufungsbehörde.
Schlagworte
InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X01Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009