RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0026

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §1 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §3 Abs1;

Rechtssatz

Betriebswirtschaftliche Argumente haben bei der Beurteilung einer geplanten Teilung einer landwirtschaftlichen Kulturfläche gem § 3 Abs 1 NÖ KulturflächenschutzG 1994 außer Betracht zu bleiben, weil sie auf jede Teilung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zutreffen. Diese Nachteile sind für sich allein - ohne Erhebung von zusätzlichen Nachteilen für die konkrete landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes - nicht dazu geeignet, um darauf aufbauend eine Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 NÖ KulturflächenschutzG 1994 zu versagen. Vielmehr sind die behördlichen Ermittlungen darauf auszurichten, ob - zusätzlich zu den allgemeinen Nachteilen einer Teilung für einen landwirtschaftlichen Betrieb - allfällige konkrete Beeinträchtigungen der Nutzung der Kulturfläche, bedingt durch die Teilung in der speziell geplanten Form, zu erwarten sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070026.X04

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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