RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0095

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z2;
FlVfLG Krnt 1979 §31;

Rechtssatz

§ 31 Krnt FlVfLG 1979 verlangt keinen rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen als Voraussetzung für die vorläufige Übernahme. Dies ergibt sich daraus, dass die vorläufige Übernahme nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes "unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide" (nämlich gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und den Zusammenlegungsplan) angeordnet werden kann. Die Rechtskraft des Bescheides als Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Übernahme sieht § 31 Abs 1 Z 2 Krnt FlVfLG 1979 nur für den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, nicht aber für den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070095.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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