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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §3;Rechtssatz
Das AWG 1990 enthält keine Definition des Begriffes "Anlage". Der Gerichtshof hat sich in seinem das ALSAG 1989 betreffenden Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2000/07/0281, mit dem Begriff "Deponie" beschäftigt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Begriffsverwendung ("Ablagern" und "Ablagern auf einer Deponie") in den §§ 3 und 6 Abs. 1 ALSAG 1989 einerseits und § 6 Abs. 2 legcit andererseits sowie die angeordneten unterschiedlichen Rechtsfolgen eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, ausscheidet. Daraus kann für die Auslegung des Deponiebegriffs des § 2 Abs. 11 AWG 1990 nichts Entscheidendes gewonnen werden, weil das in dem genannten Erkenntnis dargelegte Begriffsverständnis ein Ergebnis der Besonderheiten des ALSAG 1989 war.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070095.X03Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008