RS Vwgh 2003/11/6 2000/07/0095

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3;
ALSAG 1989 §6 Abs1;
ALSAG 1989 §6 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AWG 1990 enthält keine Definition des Begriffes "Anlage". Der Gerichtshof hat sich in seinem das ALSAG 1989 betreffenden Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2000/07/0281, mit dem Begriff "Deponie" beschäftigt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Begriffsverwendung ("Ablagern" und "Ablagern auf einer Deponie") in den §§ 3 und 6 Abs. 1 ALSAG 1989 einerseits und § 6 Abs. 2 legcit andererseits sowie die angeordneten unterschiedlichen Rechtsfolgen eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, ausscheidet. Daraus kann für die Auslegung des Deponiebegriffs des § 2 Abs. 11 AWG 1990 nichts Entscheidendes gewonnen werden, weil das in dem genannten Erkenntnis dargelegte Begriffsverständnis ein Ergebnis der Besonderheiten des ALSAG 1989 war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070095.X03

Im RIS seit

29.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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