RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0065

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Die Höhe des durch eine pönalisierte Betätigung geschöpften Gewinns darf im Rahmen des § 19 VStG berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung und für die Strafbemessung primär bestimmende Wirkung der Bereicherung, etwa durch Verhängung einer diesen erzielten Gewinn übersteigenden Strafe, wäre hingegen nur durch eine diesem Gedanken Rechnung tragende Gesetzesänderung möglich (Hinweis E 10. Dezember 1987, 87/09/0217, VwSlg 12585 A/1987).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070065.X07

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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