RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0092

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0316 E 12. September 1984 VwSlg 11508 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X02.1

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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