Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0316 E 12. September 1984 VwSlg 11508 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X02.1Im RIS seit
28.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018