RS Vwgh 2003/11/6 2002/07/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 12

Stammrechtssatz

Von einer "zulässigen" Verwertung kann dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 1990 ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X06

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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