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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §29 Abs18;Rechtssatz
Das UVPG 1993 definiert in seinen Begriffsbestimmungen (§ 2) zwar, was unter einem "Vorhaben" zu verstehen ist - nämlich die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen - es enthält jedoch keine eigene Definition der Begriffe "Deponie" oder "Inertstoffdeponie" und verwendet diese Begriffe (lediglich) in seinem Anh 1 (vgl dort Z 3, 5 und 6). Durch die Anknüpfung an § 29 Abs 18 AWG 1990 in Z 6 dieses Anhanges hat der Gesetzgeber des UVPG 1993 allerdings deutlich gemacht, dass er den Deponiebegriff des AWG 1990 vor Augen hat und von diesem ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070095.X02Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008