RS Vfgh 2006/11/27 B1894/06

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415 Abs1
BSVG §182

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet (Spruchpunkt 1).

Gemäß §182 BSVG iVm §415 Abs1 ASVG Möglichkeit der Einbringung einer Berufung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Hinweis auf das E v 24.06.06, G28/06, und den Umstand, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles - wozu der vorliegende Fall nicht zählt - das aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG).

Entscheidungstexte

  • B 1894/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2006 B 1894/06

Schlagworte

Sozialversicherung, Instanzenzugserschöpfung, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1894.2006

Dokumentnummer

JFR_09938873_06B01894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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