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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bloße Kritik an Einzelpunkten (sei es eines Projektes, seien es Äußerungen von Amtssachverständigen oder seien es Ausführungen eines Bescheides) ist von vornherein und grundsätzlich keine für sich allein schon ausreichend Erfolg versprechende Methode der Rechtsverfolgung. Was von einem Bf im Sinne der Darstellung einer Relevanz gerügter Mängel allemal gefordert werden muss, ist eine nachvollziehbare Darstellung des Kausalzusammenhanges zwischen dem behaupteten Fehler einerseits und der Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes andererseits.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche Beurteilung Gutachten Überprüfung durch VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070082.X05Im RIS seit
27.11.2003