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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0059 E 11. September 2003 RS 5 (Hier: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vermag an der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (betreffend Ausweisung) gegebenen Rechtskraft der negativen Asylbescheide nichts zu ändern und den Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu verschaffen.)Stammrechtssatz
Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangener Bescheid entfaltet trotz Antragstellung - bis zur rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme - alle von ihm normierten Rechtswirkungen; daraus erwachsene Verpflichtungen können vollstreckt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180195.X01Im RIS seit
04.12.2003