RS Vwgh 2003/11/7 2003/18/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §69 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VVG §10;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0059 E 11. September 2003 RS 5 (Hier: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vermag an der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (betreffend Ausweisung) gegebenen Rechtskraft der negativen Asylbescheide nichts zu ändern und den Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu verschaffen.)

Stammrechtssatz

Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangener Bescheid entfaltet trotz Antragstellung - bis zur rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme - alle von ihm normierten Rechtswirkungen; daraus erwachsene Verpflichtungen können vollstreckt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180195.X01

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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