RS Vfgh 2006/11/27 A4/06 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GrundversorgungsG-Bund 2005 §2, §3, §9
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Klagen von Asylwerbern wegen Grundversorgungsleistungen; Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Verweigerung der Grundversorgung; kein Kostenzuspruch an den beklagten Bund mangels Notwendigkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur

Rechtssatz

Ist eine nach dem GrundversorgungsG-Bund 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GrundversorgungsG-Bund 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, kann bei den UVS in den Ländern gemäß §9 GrundversorgungsG-Bund 2005 Rechtsmittel erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • A 4/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2006 A 4/06 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A4.2006

Dokumentnummer

JFR_09938873_06A00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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