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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klagen von Asylwerbern wegen Grundversorgungsleistungen; Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Verweigerung der Grundversorgung; kein Kostenzuspruch an den beklagten Bund mangels Notwendigkeit der Vertretung durch die FinanzprokuraturRechtssatz
Ist eine nach dem GrundversorgungsG-Bund 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GrundversorgungsG-Bund 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, kann bei den UVS in den Ländern gemäß §9 GrundversorgungsG-Bund 2005 Rechtsmittel erhoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Klagen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:A4.2006Dokumentnummer
JFR_09938873_06A00004_01