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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §50 Abs1 idF 1988/375;Rechtssatz
Gemäß § 50 Abs. 1 KFG ist das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass das Kennzeichen - von welchem Standort auch immer hinter dem Kraftfahrzeug - durch eine angebrachte Vorrichtung u.a. weder ganz noch teilweise verdeckt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030322.X02Im RIS seit
19.12.2003