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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art18;Rechtssatz
Auch aus Art. 18 der Richtlinie (RL) 97/33/EG folgt, wonach die Regulierungsbehörden der Kommission die Namen jener Organisationen mitteilen müssen, die den Bestimmungen der RL 97/33/EG über Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht unterliegen, dass die Regulierungsbehörde die in der RL 97/33/EG angeführten Märkte jedenfalls zu untersuchen hat (vgl. dazu die Veröffentlichung der gemeldeten Betreiber durch die Kommission, ABl. Nr. C 66 vom 1. März 2001, S. 2).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X05Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015