RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art18;
EURallg;
TKG 1997 §33;

Rechtssatz

Auch aus Art. 18 der Richtlinie (RL) 97/33/EG folgt, wonach die Regulierungsbehörden der Kommission die Namen jener Organisationen mitteilen müssen, die den Bestimmungen der RL 97/33/EG über Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht unterliegen, dass die Regulierungsbehörde die in der RL 97/33/EG angeführten Märkte jedenfalls zu untersuchen hat (vgl. dazu die Veröffentlichung der gemeldeten Betreiber durch die Kommission, ABl. Nr. C 66 vom 1. März 2001, S. 2).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X05

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten