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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge für den Antrag der beteiligten Partei auf Aufhebung der mit B v 04.10.06, B1484/06-11, zuerkannten aufschiebenden Wirkung ab 01.01.07 (Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzugangs nicht vorgelegen haben).
Voraussetzung für eine neue Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist nach §85 Abs2 VfGG, dass sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wesentlich geändert haben. Der nunmehrige Antrag bringt bloß Umstände vor, die die beteiligte Partei bereits in ihrer Äußerung vom 04.09.06 vorgebracht hat oder vorbringen hätte können. Der Antrag enthält keine Darlegung geänderter Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1484.2006Dokumentnummer
JFR_09938873_06B01484_2_01