RS Vwgh 2003/11/18 2003/05/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3 idF 8200-6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-6 haben in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Diese Fixierung auf 14 m ist durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Hier:

Auch Sprengungen zwischen dem Areal des Bauwerbers und dem Gebäude der Beschwerdeführer (durch die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer zwischen dem Areal der Bauwerberin und dem Gebäude der Beschwerdeführer ein unmittelbarer Zusammenhang durch Gesteinsschichten so hergestellt werde, dass die Sprengungen im ganzen Haus zu spüren seien) ändern nichts daran, dass den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050199.X01

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten