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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Enteignungsbescheid ist begründet darzulegen, warum Grundflächen dauernd oder nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, und - sofern erforderlich - ist auch eine Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes mit nachvollziehbarer Begründung zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1976, 537/75, VwSlg 9049 A/1976, u. a.). Da die Enteignung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die gebotene Erörterung ermöglicht, ob der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes wesentlich gehindert ist, ist es ausgeschlossen, die Bestimmung des endgültigen Ausmaßes der zu belastenden Grundstücksteile einem Vorgang nach Erlassung des Enteignungsbescheides vorzubehalten.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X08Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009