RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Im Enteignungsbescheid ist begründet darzulegen, warum Grundflächen dauernd oder nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, und - sofern erforderlich - ist auch eine Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes mit nachvollziehbarer Begründung zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1976, 537/75, VwSlg 9049 A/1976, u. a.). Da die Enteignung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die gebotene Erörterung ermöglicht, ob der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes wesentlich gehindert ist, ist es ausgeschlossen, die Bestimmung des endgültigen Ausmaßes der zu belastenden Grundstücksteile einem Vorgang nach Erlassung des Enteignungsbescheides vorzubehalten.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X08

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten