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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Gesundheit" im § 26 Krnt BauO 1996 wohl nicht nur die Gesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050918.X03Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012