RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0918

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Gesundheit" im § 26 Krnt BauO 1996 wohl nicht nur die Gesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050918.X03

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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