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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0247 E 20. April 2001 RS 3(hier: nur der erste Satz ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z. 4 mit § 2 Z. 36 OÖ BauTG 1994 ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen haben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, und vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0195; hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: auf Grund der im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Bauordnungs-Novelle 1998 ist durch die Neufassung des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 nunmehr eine Beschränkung des Rechtsschutzes des Nachbarn vor Immissionen normiert worden, worauf Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Anm. 13 zu § 3 OÖ BauTG 1994, Seite 415, zutreffend verweist.) Auch dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat daher die Baubehörde im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des OÖ BauTG 1994 an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug insbesondere auf Lärm, Geruch und sonstige Luftverunreinigungen entfaltet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050339.X01Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012