RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0918

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Z43;

Rechtssatz

Verfehlt ist die Annahme, bei Beurteilung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte die gesamte Landwirtschaft des Bauwerbers mit einbezogen werden müssen. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geht nämlich in der hier maßgeblichen Bestimmung der Z 43 in seinem Anhang 1 von einer bestimmten Größenordnung einer näher bezeichneten Anlage und nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb als solchen aus. Eine an einem Standort stattfindende Intensivtierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen zwar als eine Einheit mit den bereits vorhandenen Betrieben bzw. Teilen eines (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebes dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 19. Juli 1999, 5/1998/6). Wesentlich ist jedoch, dass es sich um eine solche Einheit am Standort der zu bewilligenden Anlage handelt (hier: eine solche Einheit auf den hier maßgeblichen Grundstücken des Bauwerbers ist nicht hervorgekommen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050918.X05

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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