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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die "Entlüftung der Tiefgarage ... nicht dem Stand der Technik ... entspricht", ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen im gegebenen Zusammenhang nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein könnte, wenn dieses auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 2 Z 36 des O.ö. BauTG erwähnten Alternativtatbestände Luftreinheit, Lärm oder Erschütterungen gestützt oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt worden wäre (vgl. hiezu § 3 Z 4 des O.ö. BauTG; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, ergangen zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976, und das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050341.X02Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009