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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht bloß die Begehung einer Abstandsverletzung gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 bestritten, sondern eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf des Verkehrsgeschehens gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht bloß auf die Anzeige und den im Berufungsverfahren erstatteten Bericht des Anzeigelegers und die gleichfalls im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ing. D.S. (eines sachverständigen Zeugen, der am Tatort anwesend gewesen war) zu stützen, vielmehr wäre der Anzeigeleger, der Lenker des vorausfahrenden Lkw und Ing. D.S. als Zeugen einzuvernehmen gewesen, um diese Aussagen zu würdigen und den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081); dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen gehabt, zumal der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030263.X01Im RIS seit
19.12.2003