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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplanänderung wegen Fehlens der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen AntragslegitimationRechtssatz
Die Antragstellerin bekämpft die Änderung des Flächenwidmungsplanes 2004 der Marktgemeinde Brixlegg vom 20.07.04, die durch die Erlassung eines Gesamtflächenwidmungsplanes im Jahr 2006 verdrängt wurde, sodass ausgeschlossen werden kann, dass die erste Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift. Der Antragstellerin fehlt daher die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragstellung sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl VfSlg 14629/1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V68.2006Dokumentnummer
JFR_09938872_06V00068_01