RS Vfgh 2006/11/28 V68/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan 2004 der Marktgemeinde Brixlegg. Änderung vom 20.07.04

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplanänderung wegen Fehlens der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Antragslegitimation

Rechtssatz

Die Antragstellerin bekämpft die Änderung des Flächenwidmungsplanes 2004 der Marktgemeinde Brixlegg vom 20.07.04, die durch die Erlassung eines Gesamtflächenwidmungsplanes im Jahr 2006 verdrängt wurde, sodass ausgeschlossen werden kann, dass die erste Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift. Der Antragstellerin fehlt daher die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragstellung sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl VfSlg 14629/1996).

Entscheidungstexte

  • V 68/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 V 68/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V68.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06V00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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