RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0337

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung(EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission durchführen darf. In dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines Lastkraftwagens nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Lenker eines Lastkraftwagens unmittelbar vor dem Grenzübertritt eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einholt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030337.X03

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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