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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist der von der Behörde bei Anwendung des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030150.X01Im RIS seit
12.12.2003Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011