Einer als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehenden "Besitzgemeinschaft" kommt weder nach den hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, noch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit zu, handelt es sich doch bei einem solchen Gebilde insbesondere um keine juristische Person. Damit fehlt ihr auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0382). Der betreffende Bescheid kann auch nicht von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 440, angeführte Rechtsprechung).