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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1946 §102 Abs5 idF 1997/I/121;Rechtssatz
Wenn in § 102 Abs. 5 KFG das Mitführen des Zulassungsscheines angeordnet wird, dann sind von diesem Gebot auch Zulassungsscheine von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Sinne des § 82 KFG - wie dies im vorliegenden Fall eines Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen der Fall ist (vgl. dazu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Auflage, S. 587 ff, Anm. 7 zu § 82 KFG) - erfasst, auch wenn dieser Zulassungsschein in dem anderen Staat anders bezeichnet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 99/17/0192, ausgesprochen, dass auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen (im Sinne des § 82 KFG) als "Zulassungsbesitzer" zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X06Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015